Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Gegenstand des Vertrages
1.1 Vertragsgegenstand ist die in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Aufgabe.
1.2 Der Verwendungszweck des Gutachtens ist in der Auftragsbestätigung anzugeben.
§ 2 Gegenseitige Rechte und Pflichten
2.1 Der Auftrag wird entsprechend den geltenden Sachverständigengrundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
2.2 Der Sachverständige wird durch die Beauftragung ermächtigt, nach seinem Ermessen bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen Auskünfte einzuholen, Nachforschungen anzustellen und Erhebungen durchzuführen. Auf Anforderung ist dem Sachverständigen hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
2.3 Notwendige Reisen, Besichtigungen, Untersuchungen und Versuche werden im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbart.
§ 3 Mitwirkung des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Sachverständigen zu unterstützen. Er hat dem Sachverständigen insbesondere die Grundlagenbeschaffung zu ermöglichen und ihm alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige wird vom Auftraggeber von allen Vorgängen und Umständen, die für die Erstattung und den Zweck des Gutachtens von Bedeutung sein können, ohne besondere Aufforderung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
§ 4 Hinzuziehung von Sonderfachleuten oder weiteren Sachverständigen
4.1 Zur Einschaltung von weiteren Sachverständigen oder Sonderfachleuten ist die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.
Deren Beauftragung erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.
§ 5 Termine
5.1 Verbindliche Termine und Fristen sind einzelvertraglich schriftlich zu vereinbaren.
§ 6 Schweigepflicht
6.1 Der Sachverständige ist im Rahmen des § 203 Abs. 2 Nr. 5 Strafgesetzbuch über persönliche oder geschäftliche Geheimnisse, die ihm im Rahmen seiner Gutachtenstätigkeit anvertraut wurden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen.
6.2 Objektive Erkenntnisse aus der Gutachtenstätigkeit darf der Sachverständige in neutraler Form für seine berufliche Tätigkeit insoweit verwerten, als hierdurch ein Rückschluss auf den Auftraggeber nicht möglich ist und sonstige schützenswerte Belange des Auftraggebers hierdurch nicht berührt werden.
6.3 Im Übrigen ist der Sachverständige zur Offenbarung nur befugt, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschrift hierzu verpflichtet ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet.
§ 7 Urheberrecht, Verwendungsrecht
7.1 Der Auftraggeber darf das Gutachten oder sonstige gutachterliche Werke (Wertermittlung) nur für den im Gutachten oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Zweck verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung des Gutachtens mit allen Aufstellungen, Berechnungen oder sonstigen Einzelheiten, insbesondere Vervielfältigung und Veröffentlichung, auch auszugsweise oder sinngemäß, ist nur mit Genehmigung des Sachverständigen gestattet.
7.2 Eine Weitergabe von Gutachten oder Wertermittlungen an Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet.
§ 8 Auskunftspflicht des Sachverständigen
8.1 Auf Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber Auskunft über den Stand der Tätigkeit, die Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.
§ 9 Vergütung
9.1 Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, den Bestimmungen des BGB und den nachfolgenden Grundlagen.
9.2 Neben der Vergütung hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der sog. Nebenkosten. Hierzu zählen u.a. Kosten für die schriftliche Gutachtenerstellung (pro Gutachtenseite 0,50 EUR; pro Foto 2,00 EUR; pro gefahrenen Kilometer 0,50 EUR) und die Gebühren, bzw. Preise für Unterlagen und Informationsbeschaffung. Außerdem wird eine Pauschale für sonstige Kosten (bspw. Telefon, Porto, Kopien, Mappen, etc.) in Höhe ab 30,- EUR, je nach Gutachtenaufwand, berechnet.
9.3 Soweit eine anderweitige Vergütungsvereinbarung nicht getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung nach dem von dem Sachverständigen geleisteten Zeitaufwand (mit 115,-EUR/Std. netto). Bei Vereinbarung eines schriftlichen Verkehrswertgutachtens erfolgt die Vergütung nach den Vorgaben der HOAI 2002.
9.4 Zur Vergütung und Auslagen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
§ 10 Zahlungen
10.1 Das Honorar wird sofort fällig, wenn die Leistungen vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht worden ist.
§ 11 Kündigung
11.1 Die Kündigung dieses Vertrages ist schriftlich zu erklären.
11.2 Als Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung die für die Durchführung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen Unterlagen nicht zugänglich macht, die ihm sonst obliegende Mitwirkung unterlässt, eine erforderliche Zustimmung verweigert oder die Tätigkeit des Sachverständigen behindert.
11.3 Endet der Vertrag durch eine Kündigung, so behält der Sachverständige seinen Anspruch auf vertragliche Vergütung seines Honorars und Aufwandes, der, bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung im Büro des Sachverständigen, von diesem zur Vorbereitung und Erbringung der beauftragten Leistungen aufgewendet worden ist, ohne dass zum Nachweis der erbrachten Leistung ein schriftliches Teilergebnis vorliegen muss.
§ 12 Haftung
12.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt, sofern der Auftraggeber oder (im Falle einer vereinbarten Drittverwendung) ein Dritter Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen, in Fällen der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, sowie in Fällen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
In sonstigen Fällen der leichten Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). In einem solchen Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung des Erfüllungsgehilfen, gesetzlichen Vertreters und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Die Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität von Informationen und Daten, die von Dritten im Rahmen der Gutachtenbearbeitung bezogen oder übermittelt werden, ist auf die Höhe des für den Auftragnehmer möglichen Rückgriffs gegen den jeweiligen Dritten beschränkt.
Eine über das Vorstehende hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen bzw. ist für jeden Einzelfall auf maximal 300.000,00 EUR begrenzt.
§ 13 Schlussbestimmungen
14.2 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag sollen schriftlich erfolgen.
14.3 Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung soll das gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch zur Erreichung des Vertragszwecks Geeignete zu ersetzen.