Rechtsanwälte – Richter – Rechtspfleger
Anwalt – Gerichte
Sie sind Anwalt, Richter oder Rechtspfleger:
Gerichtliche Streitigkeiten im Bereich Zivilrecht (vorwiegend Familienrecht) sind vielfältig und werden meist durch Unstimmigkeiten bei der Verteilung oder Auszahlung von Gemeinschaftseigentum ausgelöst.
Wo Geldguthaben sich noch übersichtlich einschätzen lässt, geht bei der Einschätzung von Immobilienwerten kein Weg am Wertermittlungsgutachten vorbei.
Auch bei der Betreuung von Personen, die nicht mehr in der Lage sind Geld- oder Immobilienangelegenheiten selbst zu regeln, ist es sinnvoll, vor einer Veräußerung von Wohnungen oder Häuser, den Wert festzustellen.
Bei einer Gutachtenerstellung wird stets in allen Bereichen sorgfältigst geprüft, ob Gutachten, Schriftverkehr oder sonstige Dinge, die unser Büro verlassen, für eine eventuelle gerichtliche Auseinandersetzung weitestgehend „wasserdicht“ sind. Wir sind durch Fachzeitschriften und ständige Fortbildungen immer auf dem neuesten, rechtlichen Stand in Bezug auf Streitigkeiten (Ablehnungen) bei Gutachten.
Ihr Mandant ist Teil einer Erbengemeinschaft und benötigt ein unabhängiges (Privat-) Wert-Gutachten einer Immobilie, um spätere Auseinandersetzungen (bei Verkauf oder Auszahlung) mit seinen Miterben zu vermeiden. Ein Gutachten hat schon so manche Erbengemeinschaft vor emotionalen Steitigkeiten bewahrt.
Oder das „Kind“ ist bereits „in den Brunnen gefallen“ und Sie benötigen ein Gutachten für einen gerichtlichen Prozess, ein „Privatgutachten“ als Nachweis für den tatsächlichen Wert einer Immobilie (Stichwort: Pflichtteilsanspruch)?
Gutachten für den Bereich Erbauseinandersetzung gehört zum Schwerpunkt unserer Arbeit. Wir arbeiten bereits mit einigen Anwalts-Kanzleien zusammen, die aufgrund guter Zusammenarbeit unsere Leistungen regelmäßig in Anspruch nehmen.
Oder Sie haben Mandanten, die Immobilienwerte für die rechtlich korrekte Erstellung eines Testaments benötigen.
Wie auch bei anderen familiären Streitigkeiten, bei denen über Vermögensanteile gestritten wird (bspw. Erbe), sind auch bei Ehescheidungsprozessen Immobilienwerte nicht so einfach wie Geldwerte einzuschätzen.
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist üblicherweise zu zwei Stichtagen (Eheschließung und Scheidungszeitpunkt) der Wertzuwachs zu ermitteln (wenn die Immobilie nur einem Ehepartner gehört) oder die Immobilie ist im Eigentum beider Partner und soll von einer Seite übernommen, bzw. ausgezahlt werden.
Im Rahmen eines Beratungsgesprächs werden dann die Grundlagen des Gutachtenauftrags ermittelt um ein Honorarangebot zu erstellen.
Wir arbeiten bereits mit einigen Anwalts-Kanzleien zusammen, die aufgrund guter Zusammenarbeit unsere Leistungen regelmäßig in Anspruch nehmen.
Zur genauen Einschätzung der Konkursmasse spielt der Wert einer Immobilie meist eine Hauptrolle. Dabei ist unter anderem auch entscheidend, ob ein derzeitig gezahlter Mietzins eines Renditeobjekts auch zukünftig erzielbar ist (Nachhaltigkeit).
Bei einer Gutachtenerstellung wird stets in allen Bereichen sorgfältigst geprüft, ob Gutachten, Schriftverkehr oder sonstige Dinge, die unser Büro verlassen, für eine eventuelle gerichtliche Auseinandersetzung weitestgehend „wasserdicht“ und schlüssig sind. Wir sind durch Fachzeitschriften und ständige Fortbildungen immer auf dem neuesten, rechtlichen Stand in Bezug auf Streitigkeiten (Ablehnungen) bei Gutachten.
Plausibilitätsprüfung von gerichtlichen oder privaten Gutachten
Das Gericht hat im prozessualen Beweisverfahren einen gerichtlichen Gutachter zur Erstellung eines Wertgutachtens einer Immobilie beauftragt.
Das erstellte Gutachten erfüllt augenscheinlich nicht die Grundlagen eines gerichtlichen Gutachtens, nämlich dessen Nachvollziehbarkeit oder Überprüfbarkeit.
Sicherlich ist es in den meisten Fällen äußerst schwierig gerichtliche Gutachten zu Fall zu bringen, weil nachweislich falsche Wertansätze gewählt wurden. Dennoch ist es in unserer Tätigkeitszeit bereits gelungen, gerichtliche Gutachten aufgrund von nachweislich falschen Ansätzen für den Prozess ungültig zu machen.
Dabei muss es sich nicht gleich um ein gerichtliches Gutachten handeln. Auch das Gutachten einer gegnerischen Partei (Privatgutachten) kann durch ein Gegengutachten erwiedert werden.
Hierbei distanziert sich der Sachverständige jedoch klar von einem Gefälligkeitsgutachten. Eine vorherige Überprüfung des gegnerischen Privatgutachtens wird dabei empfohlen.