Scheidungsregelungen
(Thema Zugewinnausgleich.)
Der Berechnung des Endvermögens wird nach § 1376 Abs. 2 BGB der Wert zu Grunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt hatte. Eine dem Endvermögen nach § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnende Vermögensminderung bemisst sich nach dem Zeitpunkt, in dem sie eingetreten ist.
Hierbei, wie auch bei der Erbregelung sind Wertverhältnisse zu einem Stichtag zu ermittlen, die z.T. nicht unerheblich in der Vergangenheit liegen.